Hinweise zur Beflaggung
Typ:
Artikel
, Schwerpunktthema:
Beflaggung
Hilfreiche Hinweise in unseren erläuterten Bilderstrecken.
Quelle:
Protokoll Inland
Beim Beflaggen gibt es viele Fallstricke. Schnell ist die falsche Flagge gehisst, oder die korrekte Flagge ist falsch gehisst. Wie man es richtig macht und wie besser nicht, erläutern wir hier anhand mehrerer Bilderstrecken.
Genauer betrachtet
Die Schweizerfahne (Teil 1)
Die Schweizerfahne quadratisch, während die meisten anderen Staatsflaggen rechteckig sind. Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland vom 19. April 2010 ist das offizielle Format der "Schweizerfahne" grundsätzlich quadratisch. Lediglich die "Schweizerflagge zur See" ist rechteckig. Bei bilateralen oder multilateralen Anlässen ist unbedingt die quadratische Form der Schweizerfahne zu verwenden. Die rechteckige Schweizerfahne ist nur als Ausnahme bei Sportanlässen zulässig (ergänzende Information der Schweizerischen Botschaft an das Bundesministerium des Innern vom 16. Februar 2011).
So besser nicht
Unbeflaggte Masten
Sollen lediglich an einigen der insgesamt zur Verfügung stehenden Masten Flaggen gehisst werden, so sind die Flaggen nebeneinander zu setzen, ohne Masten dazwischen unbeflaggt zu lassen. Dies gilt erst recht für die Beflaggung mit der Europaflagge und der Bundes(dienst)flagge, deren politisch-inhaltliche Verbindung zum Ausdruck kommen soll.
Ausnahmen sollten nur in besonderen Fällen gelten, wenn - z. B. am Bundeskanzleramt - verschiedene ausländische Flaggen in kurzem zeitlichem Abstand nacheinander am mittleren von drei Masten gehisst werden müssen. Grundsätzlich sind die Masten an den bevorzugten Positionen zu beflaggen, so dass ungenutzte Masten am rechten Ende einer Reihe stehen (von außen auf das Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen).
Hinweise für Bürger und Firmen
Die Bundesflagge an Haus und Auto
Die Verwendung der Bundesflagge (schwarz-rot-gold, ohne Adler) durch die Bürger ist vom Grundgesetz gewollt und grundrechtlich durch Artikel 2 und 5 geschützt. Deshalb steht jedermann die Führung der Bundesflagge frei - solange sie als staatliches Symbol nicht verunglimpft wird. Bis auf § 1 Abs.1 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), wonach alle Handels- und Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, die Bundesflagge zu führen haben, besteht für Bürger keine Flaggenführungspflicht und keine Vorgabe, wie die Bundesflagge gezeigt und geführt werden darf.
Ob eine dauerhafte Beflaggung an Fassaden, in Fensterrahmen oder am Fahrzeug allerdings angezeigt ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Literaturvorschläge
Für eine tiefer gehende Beschäftigung mit diesem Thema wird auf die zahlreichen Publikationen verwiesen, die es zum Thema Flaggen- und Wappenkunde gibt.
Zum Beispiel:
- Burkiczak, Christian: Geschichte und Rechtsgrundlagen der deutschen Staatssymbole. JURA 12/2003 S. 806ff.
- Hartmann, Jürgen: Staatszeremoniell. Köln 2007
- Hattenhauer, Hans: Deutsche Nationalsymbole - Geschichte und Bedeutung. München 2006
- Hoog, Günter: Deutsches Flaggenrecht - Die staatlichen Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verwendung. Hamburg 1982
- Hoog, Günter: in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar II, 5. Aufl. 2001, Rn. 5 ff. zu Art. 22
- Hormann, Jörg M. / Plaschke, Dominik: Deutsche Flaggen - Geschichte, Tradition, Verwendung. Hamburg 2006
- Klein, E. in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz. Heidelberg 2008
- Laitenberger, Birgit / Bassier, Maria: Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. Köln 2000
- Znamierowski, Alfred: Flaggen-Enzyklopädie - Nationalflaggen, Banner, Standarten. Bielefeld 2001
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