Hinweise zur Beflaggung
Typ:
Artikel
, Schwerpunktthema:
Beflaggung
Hilfreiche Hinweise in unseren erläuterten Bilderstrecken.
Quelle: Protokoll Inland
Beim Beflaggen gibt es viele Fallstricke. Schnell ist die falsche Flagge gehisst, oder die korrekte Flagge ist falsch gehisst. Wie man es richtig macht und wie besser nicht, erläutern wir hier anhand mehrerer Bilderstrecken.
Genauer betrachtet
Die Europaflagge (Teil 1)
Die Europaflagge ist auf dem ersten Foto links korrekt gehisst. Rechts dagegen hängt sie verkehrt herum, da die Spitzen der Sterne nach unten zeigen. Auch eine unterschiedliche Ausrichtung der Sterne - auf dem zweiten Foto zeigen die Spitzen der fünf oberen Sterne nach oben, die Spitzen der unteren sieben Sterne jedoch nach unten - entspricht nicht den offiziellen Vorgaben. Auf dem dritten Foto sind zwar die Spitzen der Sterne korrekt ausgerichtet, allerdings hat die Art ihrer Applikation auf der Hochformatflagge zur Folge, dass sich der Sternenkreis dem Betrachter wie von einem dunklen Ring eingerahmt darstellt.
So besser nicht
Bannerflaggen nicht auf halbmast (Teil 1)
Banner werden nicht auf halbmast gesetzt. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind sie mit einem Trauerflor zu versehen (Abschnitt V. Abs. 4 des Beflaggungserlasses). Als Trauerflor bezeichnet man schwarze längliche Textilbänder, die symbolhaft für den Fall von Tränen stehen. Trauerflor muss deutlich zu erkennen sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Format der Flagge stehen.
Als Trauerflor wird ein einfaches schwarzes Band verwendet, das möglichst aus demselben Material gefertigt ist wie die Flagge. Bei einem Banner wird in der Regel an jedem Ende des Querstabes ein Trauerflor durch einen Knoten befestigt. Der Trauerflor kann - als "verstofflichter Tränenfall" - durchaus zu ungleichen Teilen herab hängen.
Hinweise für Bürger und Firmen
Die Bundesflagge an Haus und Auto
Die Verwendung der Bundesflagge (schwarz-rot-gold, ohne Adler) durch die Bürger ist vom Grundgesetz gewollt und grundrechtlich durch Artikel 2 und 5 geschützt. Deshalb steht jedermann die Führung der Bundesflagge frei - solange sie als staatliches Symbol nicht verunglimpft wird. Bis auf § 1 Abs.1 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), wonach alle Handels- und Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, die Bundesflagge zu führen haben, besteht für Bürger keine Flaggenführungspflicht und keine Vorgabe, wie die Bundesflagge gezeigt und geführt werden darf.
Ob eine dauerhafte Beflaggung an Fassaden, in Fensterrahmen oder am Fahrzeug allerdings angezeigt ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Literaturvorschläge
Für eine tiefer gehende Beschäftigung mit diesem Thema wird auf die zahlreichen Publikationen verwiesen, die es zum Thema Flaggen- und Wappenkunde gibt.
Zum Beispiel:
- Burkiczak, Christian: Geschichte und Rechtsgrundlagen der deutschen Staatssymbole. JURA 12/2003 S. 806ff.
- Hartmann, Jürgen: Staatszeremoniell. Köln 2007
- Hattenhauer, Hans: Deutsche Nationalsymbole - Geschichte und Bedeutung. München 2006
- Hoog, Günter: Deutsches Flaggenrecht - Die staatlichen Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verwendung. Hamburg 1982
- Hoog, Günter: in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar II, 5. Aufl. 2001, Rn. 5 ff. zu Art. 22
- Hormann, Jörg M. / Plaschke, Dominik: Deutsche Flaggen - Geschichte, Tradition, Verwendung. Hamburg 2006
- Klein, E. in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz. Heidelberg 2008
- Laitenberger, Birgit / Bassier, Maria: Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. Köln 2000
- Znamierowski, Alfred: Flaggen-Enzyklopädie - Nationalflaggen, Banner, Standarten. Bielefeld 2001
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