Besondere Beflaggungs­anordnungen

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Beflaggung

Über die regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstage hinaus werden Dienstgebäude, Anlagen und Einrichtungen des Bundes nur aus besonderen Anlässen beflaggt.

Bei der Anordnung von Beflaggungen aus besonderen Anlässen ist ein strenger Maßstab anzulegen, Ziel und Zweck sind dabei angemessen zu bewerten. So kann eine Beflaggung örtlich begrenzt, auf ein Land beschränkt oder bundesweit erfolgen - und dies an einem oder mehreren Tagen bzw. für einen bestimmten Zeitraum. Beflaggungen können darüber hinaus nur für einzelne Dienststellen (z. B. Liegenschaften), für eine oder mehrere Behörden, für den Geschäftsbereich eines Bundesministeriums, für eine oder mehrere oberste Bundesbehörden (z. B. Ministerien) sowie für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche angeordnet werden. Gleiches gilt für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen.

Trauerbeflaggung

Auch und gerade bei der Anordnung einer Trauerbeflaggung ist mit Augenmaß zu beurteilen, aus welchem Anlass und in welchem räumlichen und zeitlichen Umfang eine Beflaggung geboten ist. Naturgemäß gehen hier subjektive und objektive Einschätzungen und Bewertungen auseinander. Oft handelt es sich um politisch zu begründende Entscheidungen, insbesondere wenn die diplomatischen Beziehungen zu anderen Staaten betroffen sind. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass eine bundesweite Trauerbeflaggung nur in Ausnahmefällen zu besonderen Anlässen erfolgen kann, da bei einer allzu häufigen Anordnung - der sich in der Regel auch die Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände anschließen - auf mittel- oder langfristige Sicht die Bedeutung der Trauerbeflaggung über Gebühr gemindert und der jeweilige Anlass nicht mehr angemessen wahrgenommen würde. Dies gilt es jedoch aus grundsätzlichen Überlegungen zu vermeiden.

Bundesflagge auf Deutschem Historischem Museum und Berliner Flagge auf Berliner Rathaus auf halbmast Bundesflagge auf Deutschem Historischem Museum und Berliner Flagge auf Berliner Rathaus auf halbmast (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Protokoll Inland Halbmastbeflaggung

Beflaggungsanordnung durch das BMI

Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen teilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat den übrigen Bundesministerien mit, die - soweit erforderlich - die Behörden und Dienststellen sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihres Geschäftsbereichs benachrichtigen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat verständigt den Chef des Bundespräsidialamtes, den Präsidenten des Deutschen Bundestages, den Präsidenten des Bundesrates, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Bundesrechnungshofes und den Präsidenten der Deutschen Bundesbank. Soll auf ein gleichmäßiges Vorgehen der Landes- und Kommunalbehörden hingewirkt werden, verständigt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Landesregierungen und ihre Vertretungen beim Bund (Abschnitt VI. des Beflaggungserlasses).

Hinweis: Im föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland verfügen die Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände über eigene Zuständigkeiten im Bereich der Hoheitszeichen und demzufolge auch der Beflaggung. Aus diesem Grund entfalten Beflaggungsanordnungen, die für den Bereich des Bundes erlassen werden, keine bindende Wirkung für die Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände. Ihnen steht es jedoch frei, sich den Beflaggungsanordnungen anzuschließen.

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