Flaggenordnung für Schiffe der Bundesverkehrs­verwaltung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Beflaggung

Für die Schiffe der Bundesverkehrs­verwaltung gilt eine besondere Flaggenordnung.

Forschungsschiff Capella Forschungsschiff Capella (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Forschungsschiff Capella

Auf Grundlage von § 6 Abs. 2 und von § 14 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes gilt seit dem 13. März 1973 für die Schiffe der Bundesverkehrsverwaltung eine besondere Flaggenordnung (veröffentlicht im Verkehrsblatt 1973 Heft 11 S. 370): 

1. Die Schiffe führen an Stelle der Bundesflagge die Bundesdienstflagge.

2. Seeschiffe weisen sich über ihr Flaggenrecht durch eine Flaggenbescheinigung aus. Die Flaggenbescheinigung ist stets an Bord mitzuführen. Binnenschiffe bedürfen einer Flaggenbescheinigung nicht.

3. Die Bundesdienstflagge wird gesetzt

a) auf Schiffen, die sich in Fahrt befinden,

am Brücken-Flaggenstock, und zwar in der Regel solange die Flagge zu erkennen ist. Ist ein Brücken-Flaggenstock nicht vorhanden, ist die Bundesdienstflagge an der Gaffel, und wenn auch keine Gaffel vorhanden ist, am Heck-Flaggenstock zu setzen.

b) auf Schiffen, die an Land festgemacht oder verankert sind,

1) von 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 21:00 Uhr, am Heck-Flaggenstock. Ist ein Heck-Flaggenstock nicht vorhanden, ist die Bundesdienstflagge am Brücken-Flaggenstock und wenn auch ein solcher nicht vorhanden ist, an der Gaffel zu setzen.

2) von Sonnenuntergang oder 21:00 Uhr bis 08:00 Uhr bei besonderen Anlässen nach dem Ermessen und auf Anordnung des Schiffsführers oder Kapitäns.

4. Neben der Bundesdienstflagge kann die Gösch zur Bundesdienstflagge auf Schiffen, die an Land festgemacht oder verankert sind, am Bug-Flaggstock über die gleiche Zeitdauer wie die Bundesdienstflagge gesetzt werden.

5. Bereisungsschiffe und Aufsichtsschiffe setzen die Bundesdienstflagge, wenn sie sich im dienstlichen Einsatz befinden. Geräte, Baufahrzeuge u. dgl. flaggen nur, wenn es besonders angeordnet ist.

6. Für die Dauer der Anwesenheit des Bundespräsidenten an Bord ist die Standarte des Bundespräsidenten im Topp zu setzen. Ist eine Standarte nicht vorhanden, so ist an ihrer Stelle die Bundesdienstflagge zu setzen.

7. Für die Dauer der Anwesenheit des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Verkehr an Bord ist die Bundesdienstflagge im Topp zu setzen.

8. Die Seeschiffe der Bundesverkehrsverwaltung entbieten den Flaggengruß, soweit dies im internationalen Seeverkehr üblich ist. Sie grüßen durch einmaliges Dippen der am Heck-Flaggenstock, am Brücken-Flaggenstock oder an der Gaffel gesetzten Bundesdienstflagge. Der einem Seeschiff der Bundesverkehrsverwaltung von einem anderen Schiff oder einer LandsteIle entbotene Flaggengruß ist in der vorstehend vorgeschriebenen Form zu erwidern.

9. Bei Flaggentrauer, die außer am Volkstrauertag besonders anzuordnen ist, sind die Bundesdienstflagge und die Gösch zur Bundesdienstflagge, wenn diese gesetzt wird, halbstock zu setzen.

10. Das Setzen der Flaggen aus besonderen Anlässen wird durch den Bundesminister für Verkehr im Einzelfall durch Erlass geregelt; Nummer 3 Buchstabe b Ziffer 2 bleibt unberührt.