Beflaggung
Quelle: BMI
Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland hat zur Folge, dass Bund und Länder über eigene Zuständigkeiten im Bereich der Hoheitszeichen und demzufolge auch der Beflaggung verfügen.
Aus diesem Grund entfalten die grundsätzlichen Bestimmungen und die besonderen Beflaggungsanordnungen, die für den Bereich des Bundes erlassen werden, keine bindende Wirkung für die Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände. Gleichwohl orientieren sich diese weitgehend am Bund.
Im Gegensatz zur "Anordnung über die deutschen Flaggen" gelten der "Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes" und die besonderen Beflaggungsanordnungen nicht für Privatpersonen, Firmen oder Vereine in Deutschland. Es spricht allerdings nichts dagegen, wenn diese sich der einen oder anderen Regelung anschließen, beispielsweise im Hinblick auf die Beflaggung zu regelmäßigen wiederkehrenden Anlässen (z. B. an bestimmten Gedenk- und Feiertagen) oder bei einer Trauerbeflaggung.
Die folgenden Seiten stellen in mehreren Themenbereichen ausgewählte Beispiele für die Beflaggung in der Praxis dar und erläutern Hintergründe, um korrekt "Flagge zu zeigen". Für eine tiefer gehende Beschäftigung mit diesem Thema wird allerdings auf die zahlreichen Publikationen verwiesen, die es zum Thema Flaggen- und Wappenkunde gibt.