Familiennamen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen
Artikel Anschriften und Anreden
Seit 1919 sind die ehemaligen Adelsbezeichnungen Bestandteil des Familiennamens.
Alle adelsrechtlichen Privilegien wurden durch Art. 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383; sogenannte Weimarer Reichsverfassung) aufgehoben.
Dies ist auch Ausfluss der Bestimmung des Art. 109 Abs. 1 und 2, wonach "alle Deutschen vor dem Gesetze gleich (sind)"
und "Männer und Frauen grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (haben)"
. Die bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung geführten Adelsbezeichnungen wurden Bestandteil des Familiennamens. Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung gilt gemäß Art. 123 des Grundgesetzes als einfaches Bundesrecht weiter (vgl. z. B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. März 1966 - VII C 85.63 -, BVerwGE 23, 344, 345).
Obwohl grundsätzlich der Familienname und damit auch ehemalige Adelsbezeichnungen als Bestandteile des Familiennamens unveränderlich sind, entspricht es herrschender Meinung, solche Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abzuwandeln (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. März 1926, RGZ 113, 107, 112 f.).
Inhaber von Familiennamen, zu deren Bestandteil eine ehemalige Adelsbezeichnung gehört, werden in Anschrift und Anrede mit dem vollständigen Namen genannt.
In der Anschrift ist daher folgende Reihenfolge bei der Namensnennung üblich: Anrede, Akademischer Grad, Vorname, Familienname (die ehemalige Adelsbezeichnung wird voran gestellt). Beispiel: "Herrn Dr. Theo Graf von Hinckelstein"
.
Für die Anrede in einem Brief bedeutet dies zum Beispiel: "Sehr geehrte Frau Gräfin von Hinckelstein"
(im gesellschaftlichen Bereich wird die schriftliche Anrede häufig jedoch noch wie folgt gefasst: "Sehr geehrte Gräfin von Hinckelstein"
).
Anredeformen wie "Königliche Hoheit"
, "Hoheit"
, "Durchlaucht"
und dergleichen haben keine rechtliche Grundlage. Das Recht auf solche Prädikate wurde beispielsweise in Preußen aufgehoben durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 des "Gesetzes über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920"
, Pr.GS S. 367. Diese Anredeformen wurden auch nicht Namensbestandteil; sie dürfen weder als solche noch als Berufsbezeichnung in die Personenstandsbücher eingetragen werden.