Wird bei einer Trauerbeflaggung die Bundes(dienst)flagge auf halbmast gesetzt, so ist auch die Europaflagge auf halbmast zu setzen. Die Flaggen werden zunächst voll gehisst und unmittelbar anschließend auf halbmast gesetzt (Abschnitt V. Abs. 4 des Beflaggungserlasses).
Bei Hissflaggen soll sich die Unterkante der Flagge auf halber Höhe des Flaggenmastes befinden. Am Ende der Trauerbeflaggung werden die Flaggen zunächst wieder voll gehisst, bevor sie niedergeholt werden. Auf halbmast gesetzte Flaggen werden nicht zusätzlich mit Trauerflor versehen.
Bannerflaggen werden nicht auf halbmast gesetzt, sondern mit Trauerflor versehen.