Die Größe der Flaggen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des beflaggten Gebäudes und des Flaggenmasts stehen (Abschnitt V. Abs. 3 S. 1 des Beflaggungserlasses).
Entsprechend sollten auch die Flaggenmasten in einem ausreichenden Abstand zueinander stehen, damit die Flaggen auswehen können und sich nicht gegenseitig verfangen oder verhaken - was hier offenkundig nicht gegeben ist.