Sollen lediglich an einigen der insgesamt zur Verfügung stehenden Masten Flaggen gehisst werden, so sind die Flaggen nebeneinander zu setzen, ohne Masten dazwischen unbeflaggt zu lassen. Dies gilt erst recht für die Beflaggung mit der Europaflagge und der Bundes(dienst)flagge, deren politisch-inhaltliche Verbindung zum Ausdruck kommen soll.
Ausnahmen sollten nur in besonderen Fällen gelten, wenn - z. B. am Bundeskanzleramt - verschiedene ausländische Flaggen in kurzem zeitlichem Abstand nacheinander am mittleren von drei Masten gehisst werden müssen. Grundsätzlich sind die Masten an den bevorzugten Positionen zu beflaggen, so dass ungenutzte Masten am rechten Ende einer Reihe stehen (von außen auf das Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen).