Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein (Abschnitt V. Abs. 3 S. 2 des Beflaggungserlasses). Analog sollte auch bei der Verwendung von Flaggen in einem Raum die Größe der Flaggen in einem angemessenen Verhältnis zum Raum und seiner Nutzung sein.
Aufgestellte Raumflaggen wären in diesem großen und hohen Dresdner Konferenzsaal nicht zu erkennen und hätten ihren dekorativen Zweck verfehlt. Stattdessen wurden die Flaggen in unterschiedlicher Höhe gestaffelt optisch wirkungsvoll aufgehängt.