Für die Ahndung der widerrechtlichen Nutzung eines Wappens, einer Flagge oder eines anderen staatlichen Hoheitszeichens zur Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) die nach § 145 Markengesetz zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz.