Die Verwendung der Bundesflagge (schwarz-rot-gold, ohne Adler) durch die Bürger ist vom Grundgesetz gewollt und grundrechtlich durch Artikel 2 und 5 geschützt. Deshalb steht jedermann die Führung der Bundesflagge frei - solange sie als staatliches Symbol nicht verunglimpft wird. Bis auf § 1 Abs.1 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), wonach alle Handels- und Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, die Bundesflagge zu führen haben, besteht für Bürger keine Flaggenführungspflicht und keine Vorgabe, wie die Bundesflagge gezeigt und geführt werden darf.
Ob eine dauerhafte Beflaggung an Fassaden, in Fensterrahmen oder am Fahrzeug allerdings angezeigt ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.