Abschnitt V. Abs. 2 des Beflaggungserlasses der Bundesregierung regelt, in welcher Reihenfolge zugelassene Flaggen zu setzen sind.
In diesem Zusammenhang wird von den bevorzugten Stellen gesprochen, die sich - von außen auf das Gelände, die Anlage oder Einrichtung gesehen - an der linken Seite befinden. An diesen bevorzugten Stellen sind - grundsätzlich - die Europaflagge und die Bundes(dienst)flagge zu hissen.